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Schneeräumung

schneeräumung

Aufgrund einiger aktuellen Vorkommnisse, möchten wir euch zu eurer persönlichen Aufklärung einige wichtige Pflichten eurerseits näher erläutern. Pflichten, die das Thema Schneeräumungsarbeiten betreffen.

Die Gemeinde Kaunerberg ist bemüht, die Schneeräumungsarbeiten laufend und mit hohem Engagement durchzuführen. Jedoch gibt es immer wieder Bürgerinnen und Bürger, die uns die Räumungsarbeiten durch mangelhaftes Wissen ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen erschweren. Daher bitten wir folgendes, gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zu beachten und auch einzuhalten:

§ 93 Pflichten der Anrainer
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unbebauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Der Schnee darf aber nicht in die bereits geräumte Fläche des Straßendienstes geschoben bzw. verfrachtet werden.
 (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
 […]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Dazu müssen wir immer wieder feststellen, dass Schnee aus Grundstücken auf frisch geräumten Straßenabschnitten abgelagert wird. Das ist selbstverständlich zu unterlassen!

Damit die Schneeräumung einwandfrei funktioniert, gibt es auch eine klare gesetzliche Regelung betreffend der Duldung von Schneeabwürfen entlang privater Grundstücke: § 53 Tiroler Straßengesetz – Abwurf von Schnee (Duldung der Schneeablagerung)

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
 […..]
c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.

Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
 - das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr gemäß StVO verboten ist, wenn nicht mind. 2 Fahrbahnstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch zukünftig eine sichere und gefahrlose Benützung der öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.

28.01.2025 09:45