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Die „Vielfalt“ ist dabei oft unglaublich. Sie reicht von Küchenabfällen bis zu Altreifen, vom Abbruchmaterial bis hin zu ausgedienten Badewannen.
Egal wer der Verursacher ist: Ablagerungen jeglicher Art im Wald sind verboten!Das ist im Forstgesetz geregelt und dort heißt es wörtlich: „Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn ... Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.“(§16 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr.440/1975, i.d.F. BGBl.I Nr.102/2015)
Der Gesetzgeber spricht also sogar von Waldverwüstung, wenn Abfall im Wald entsorgt wird. Und das unabhängig von der Menge und der Flächengröße der Ablagerung und unabhängig von der Art des Abfalls.
Wenn also in den nächsten Wochen wieder rege Betriebsamkeit rund ums Haus einsetzt, dann bitte unbedingt dran denken:
Textquelle: Land Tirol, Bezirksforstinspektion Innsbruck
21.02.2024 11:30